Am 01.07.2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Damit soll der Schuldnerschutz bei einer Kontopfändung erheblich ausgeweitet werden. Dem Schuldner soll auf dem Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt) zukünftig ein Basisbetrag pfandfrei gestellt werden. Es wird jedes Kontoguthaben geschützt, so dass auch Selbstständige in den Pfändungsschutz einbezogen werden.
Bei der derzeitigen Rechtslage führt eine Kontopfändung dazu, dass die Schuldner in ihrer Kontoverfügung eingeschränkt sind und nur nach der Inanspruchnahme von Gerichten und Behörden in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen bei Vermietern, Stromanbietern oder Versicherungen nachzukommen.
Bei dem neuen Pfändungsschutzkonto wird der Pfändungsschutz für den jeweiligen Kalendermonat gewährt. Wird also der so genannte Sockelbetrag in einem Kalendermonat vom Schuldner nicht verbraucht, wird der Restbetrag in den nächsten Monat übertragen und ist in Höhe des Sockelbetrages neu zu gewähren. Somit ist es den Schuldner möglich, Guthaben in Höhe des Sockelbetrages auf ihren Konten anzusparen.
Die Vorschriften für das Pfändungsschutzkonto werden zukünftig in dem neuen § 850k ZPO geregelt sein.
Schuldner (oder auch jede andere Person) können jederzeit von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird bzw. umgewandelt wird. Jede Person darf jedoch nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Werden hingegen dieser Regelung doch mehrere P-Konten geführt, können dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
