Der Mandant fährt zum Beispiel zu schnell oder wird geblitzt. Der Halter des Fahrzeugs, der nicht zwangsweise der Mandant sein muss, erhält einen sogenannten Anhörungsbogen, dass er sich zum Tatvorwurf als Zeuge äußern soll. Grundsätzlich gilt hier: Nemo tenetur se ipsum acusare, niemand muss sich selbst belasten. Der Mandant sollte spätestens in diesem Zeitpunkt seinen Rechtsanwalt aufsuchen, um mit ihm eine Verteidigungsstrategie zu erörtern.
In einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen wird das Verfahren mangels Tatnachweis eingestellt. Sollte doch ein Bussgeldbescheid erlassen werden, hat der Mandant zwei Wochen Zeit, gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen. Wird die Frist versäumt, wird es schwierig. Grundsätzlich gibt es die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand, hierbei muss der Mandant jedoch nachweisen, dass er unverschuldet die Frist versäumt hat. Wenn Einspruch eingelegt wurde, prüft die Bußgeldstelle nochmals die Rechtmäßigkeit des Bescheides und gibt die Sache für den Fall, dass von der Ordnungsmäßigkeit ausgegangen wird, an die Amts- oder Staatsanwaltschaft ab. Die wiederum gibt die Sache an das Gericht ab, dass dann einen Gerichtstermin bestimmt. In Bussgeldsachen kann der Mandant, wenn er die Fahrereigenschaft einräumt, vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden. Ob dieser Antrag Sinn macht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Sollte der Mandant wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt werden, gibt es noch die Möglichkeit Rechtsbeschwerde beim Revisionsgericht einzulegen. Die Beschwerde muss binnen einer Woche eingelegt werden und innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils begründet werden.
Aus anwaltlicher Sicht lässt sich sagen, dass es sich bei einem rechtsschutzversicherten
Mandanten durchaus lohnt, um jeden Punkt zu kämpfen, denn bei jeder Geldbuße über 40 Euro werden auch Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
